Unser Verbandsanwalt gibt Auskunft:
Rechtliche Einschätzung zur Stornierung von Charterverträgen aufgrund des Coronavirus
Aktualisierung zur aktuellen Lage: Reisen in Pandemiezeiten
Erläuterung der rechtlichen Einschätzung am Beispiel einer Charter in Griechenland, Kroatien, Spanien:
Charterkunden haben in diesen Ländern die Vorschriften für die sog. Risikogebiete (nicht Hochinzidenz-Gebiet, nicht Virusvariaten-Gebiet) zu beachten.
In den meisten Fällen ist die Vorlage eines negativen Corona-Tests bei Einreise und bei Rückkehr notwendig und es sind je nach Bundesland 10 bis 14 Tage Quarantäne einzukalkulieren, wobei viele Länder das „Freitesten“ nach fünf Tagen erlauben.
Die Situation ist jetzt also definitiv anders als in 2020 und deshalb auch rechtlich anders zu bewerten. Der Charterkunde, der jetzt eine vertragliche Bindung hat, kann den Vertrag wahrnehmen, da es keine Ausreise-/Einreiseverbote gibt. Der Kunde ist nicht rechtlich oder tatsächlich gehindert, die Charter wahrzunehmen. Juristisch kann also auf die Durchführung des Vertrages bestanden werden – von beiden Seiten. Dem Kunden steht es natürlich immer frei abzusagen; er löst damit aber die Storno-Regelungen aus.
!!! Ganz aktuell ist die Region Istrien und damit der größte Teil der Kroatischen Küste wegen einer Inzidenz unter 25 aus deutscher Sicht nicht mehr als Risiko-Gebiet eingestuft! In diesem Bereich gibt es dann keine Quarantänepflicht bei Rückkehr (jedenfalls bei Flugreise, wahrscheinlich auch bei Non-stop-Durchreise durch Österreich) mehr und damit zur Zeit absolut kein Argument für einen (kostenfreien) Rücktritt oder ein Verlangen nach Verschiebung.
Rechtsanwalt Eckhard von der Mosel
Stand 12. März 2021
Aktualisierung zur aktuellen Lage für Zielgebiete, für die eine Reisewarnung gilt
Wer zur Zeit in Regionen reist für die eine Reisewarnung gilt, braucht
- Corona-Test bei Rückkehr und Quarantäne bis Negativ-Testergebnis vorliegt
- Oder
- 14 Tage Quarantäne
Wenn ein Charterkunde sich aus seiner Buchung in lösen will, weil er diese neuen Hürden nicht akzeptieren will oder weil er das erhöhte Risiko nicht eingehen möchte, ist das seine einseitige Entscheidung und es gelten die normalen Stornoregelungen des Chartervertrages (wie vor Corona). Es ist jetzt ja nicht mehr so, wie im März/April, als uns alle gleichermaßen die neue Situation überraschte, die keine Partei verschuldet hatte.
Ergänzung I:
Wer nach Corona-Ausbruch gebucht hat, ist das absehbare Risiko eingegangen, dass die Situation sich verschärft bzw. Einreisebeschränkungen entstehen können.
Wer bereits vor Corona gebucht hatte kann jetzt auch nicht nur aufgrund der Reisewarnung zurücktreten (aber stornieren, mit Stornokosten). Die Ansteckungsgefahr und die Reglementierungen sind ja nicht mehr die, die im März/April gegolten haben. Die Vercharterer halten die Boote ja legal bereit. Keine Auslaufverbote, keine Einreiseverbote.
Die Charterkunden können durch zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen (Verzicht auf Restaurant im Innenbereich, Abstandsregeln, Masken) das Infektionsrisiko auf dem Level wie zuhause halten.
Tests bzw. Quarantäne bei Rückkehr sind kein Grund für Rücktritt.
Ergänzung II: Ein Arbeitgeber kann nicht den Urlaub im Risikogebiet verbieten. Eine Reisewarnung ist ja kein Reiseverbot und so weit darf der Arbeitgeber nicht in die Rechte des Arbeitnehmers eingreifen. Tut er es doch macht er sich ggf. schadenersatzpflichtig.
Rechtsanwalt Eckhard von der Mosel
Stand 19. August 2020 (Update: 20. August 2020)
Die rechtliche Einschätzung als Download
Aktualisierung: Charterverträge und Corona
Schiff im Quarantänegebiet:
Die Corona-Problematik hat inzwischen ein Format von „Höherer Gewalt“ angenommen. Davon spricht man, wenn ein Verschulden einer Partei nicht festgestellt werden kann. Dem Kunden kann die Reise entweder nicht zugemutet werden oder es bestehen Reisebeschränkungen. Andererseits ist es ja nicht die „Schuld“ des Vercharterers, dass die Yacht -rechtlich- nicht zur Verfügung steht; die Yacht ist ja tatsächlich in der Station verfügbar. Damit sind die normalen, bekannten Mechaniken des Mietrechts außer Kraft gesetzt.
Soweit bare-boat-charter (Mietrecht!) betroffen ist, ist die aktuelle Einschätzung nicht einfach. Generell gilt: wenn ein Vertragsverhältnis in eine völlig überraschende, unbeeinflussbare Situation gerät sprechen die Juristen von dem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“, § 313 BGB. Die Folge ist eine Vertragsanpassung durch die Parteien, also Neu-Verhandlung des Vertrages und seiner Stornoregelungen, notfalls Bestimmung durch das Gericht. Hauptkriterium ist die „Zumutbarkeit“. Dieses weiche Kriterium verlangt von beiden Seiten Kreativität, statt einer Vertragsaufhebung.
Unsere Empfehlung wäre zunächst eine Verschiebung der Reise zu verhandeln, wenn das nicht geht, dann sollte man sich an den Stornoregeln orientieren, die es zu jedem Vertrag gibt. Vercharterer können argumentieren, dass die Regeln für eine kurzfristige Stornierung analog gelten, weil eine Kompensation durch Neu-/Ersatzvermietung für die nächsten Wochen nicht mehr gelingen dürfte.
Soweit Reiserecht anwendbar ist (mit Skipper bzw. mehrere Reiseleistungen, evtl. auch bei Kojencharter) hat der Kunde immer ein Stornorecht. Der Vertrag ist dann ggf. nach den Stornobestimmungen abzurechnen.
Rechtsanwalt Eckhard von der Mosel
Stand 16. März 2020
Eine Entscheidungshilfe für Charterkunden und Vercharterer anhand von 3 Fallbeispielen.
Als einfacher Prüfungsmaßstab ist zu fragen:
Liegt die Störung durch Corona im Bereich des Kunden oder des Charteranbieters? Diese Daumenpeilung gilt gleichermaßen für Bareboat-Charter als auch für geführte Touren (Skipper) / Kojencharter / Pauschalreisen.
Fall 1 - die gecharterte Yacht liegt in einem Quarantänegebiet:
Der Flottenbetreiber muss absagen, da er Kunden nicht in Gesundheitsgefahren bringen darf. Er kann die Yacht aus ordnungsrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stellen. Er muss Zahlungen an den Kunden erstatten.
Fall 2 - der Kunde wohnt in einem Quarantänegebiet, steht unter Hausarrest oder ist krank:
Es besteht kein Stornierungsgrund, der Charteranbieter / Flottenbetreiber ist nicht in der Haftung.
Hat der Kunde eine Reiserücktritts-Versicherung, muss er prüfen, ob Pandemie / Epidemie (Corona) versichert oder ausgeschlossen ist.
Fall 3 - Auswärtige Amt warnt vor Reisen in ein Land:
Die Rechtslage ist hier nicht exakt und allgemein zu beurteilen. Es müssen wirklich außergewöhnliche Umstände vom Kunden geltend gemacht werden. Sorge um die Gesundheit oder schlicht Angst reichen dafür nicht aus. Eine tatsächliche Reisewarnung des Auswärtige Amt wäre als Indiz für außergewöhnliche Umstände zu werten, die eine Stornierung erlauben. Stornierung muss in diesem Fall aber nicht eine vollständige Erstattung bedeuten. Es sollte dann eine Einigung mit dem Kunden angestrebt werden.
Rechtsanwalt Eckhard von der Mosel
Stand 10.3.2020
Der VDC und seine Mitgliedsunternehmen werden beraten von der Kieler Kanzlei für Yachtrecht